Aktuelles

Stadtwerke Oelsnitz gehen mit intelligenter Ladeinfrastruktur voran
Dienstag, 26. März 2024

Am 1. März 2024 haben die Stadtwerke Oelsnitz eine beispielhafte Neuerung eingeführt: Die hochmodernen Elektrofahrzeug-Ladestationen, teilgefördert vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr, sind jetzt in Betrieb. Diese innerstädtisch positionierten Ladelampen bieten starke 22 kW AC Ladeleistung pro Ladepunkt.

Die Ladekarten von über 1.000 Anbietern im Hubject/Intercharge-Verbund werden akzeptiert und das Freischalten erfolgt mühelos über RFID-Karten oder direkt aus gängigen Lade-Apps per Handy. Zusätzlich sind die Stationen Plug & Charge-kompatibel und öffnen die Tür zu zukünftig netzdienlichem Laden.

Entlang der Dr.-Friedrichs-Straße wurden bereits sieben Sonderlampenmasten mit dem notwendigen Innenleben bestückt. Zwei dieser Ladepunkte sind ab jetzt in Betrieb. 11 weitere Ladestationen folgen bei steigender Nachfrage.

Neben Innovation und Effizienz setzen die Stadtwerke in der der Karl-Liebknecht-Straße auch auf die Einsparung wertvoller Ressourcen und nutzen 13 Standardlampenmasten mit jeweils einem aktiven Ladepunkt. Sechs dieser Eigenkonstruktionen stehen in naher Zukunft zur Verfügung. Die Ladelampen sind weit mehr als nur Ladewerkzeuge. Durch die Koppelung modernster Lastmanagement-Technologien und dem Daten-Traffic über das eigene Glasfasernetz entstand ein weiteres integrales Puzzleteil, das nicht nur Elektrofahrzeuge mit Energie versorgt, sondern gleichzeitig das Gesamtkonzept eines zukunftsweisenden Smart Grids vorantreibt. Mit dieser wegweisenden Lösung sind die Stadtwerke Vorreiter im Vogtland und bieten damit den Bürgern und Besuchern von Oelsnitz eine innovative und praktische Ladelösung im Herzen der Stadt.

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Preisänderung Grundversorgung zum 01.03.2024 als Folge der Haushaltsbeschlüsse der Bundesregierung
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Preissenkungen in den Grundversorgungstarifen Strom und Erdgas
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Information zu weiteren Entlastungen durch Korrekturgesetz zum StromPBG ab 01.08.2023
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Mit dem Ziel, Heizstromkunden weiter zu entlasten, wurde durch die Bundesregierung nachträglich eine gesonderte Berücksichtigung zeitvariabler Tarife beschlossen – ohne diese speziell auf die Nutzungsart Heizen zu beschränken. Entgegen der medialen Berichterstattung und der damit verbundenen Erwartungshaltung  der Letztverbraucher sowie Energieversorger, erfolgt nach dem Korrekturgesetz StromPBG keine generelle Anpassung des Preisdeckels für Heizstromkunden. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist für eine Anwendbarkeit der zusätzlichen Entlastung nicht die Nutzungsart maßgeblich. Vielm…