Information zu weiteren Entlastungen durch Korrekturgesetz zum StromPBG ab 01.08.2023

Mit dem Ziel, Heizstromkunden weiter zu entlasten, wurde durch die Bundesregierung nachträglich eine gesonderte Berücksichtigung zeitvariabler Tarife beschlossen – ohne diese speziell auf die Nutzungsart Heizen zu beschränken.

Entgegen der medialen Berichterstattung und der damit verbundenen Erwartungshaltung  der Letztverbraucher sowie Energieversorger, erfolgt nach dem Korrekturgesetz StromPBG keine generelle Anpassung des Preisdeckels für Heizstromkunden.

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist für eine Anwendbarkeit der zusätzlichen Entlastung nicht die Nutzungsart maßgeblich. Vielmehr bildet die Tarifgestaltung und Erfassungsart der Verbräuche die Grundlage für eine Inanspruchnahme.

Somit findet rückwirkend ab dem 1. August 2023 für Kunden, welche über einen zeitvariablen Tarif mit elektrischer Energie beliefert werden – also mindestens ein HT-Tarif und ein NT-Tarif besitzen – der neue  Referenzpreis von 28,00 Cent/kWh Anwendung.

Der bisher gültige Referenzpreis von 40,00 Cent/kWh (sowohl für HT als auch NT) wird nun durch einen Misch-Referenzpreis ersetzt. Hierbei wird zeitanteilig ein Durchschnittspreis aus den bisherigen 40,00 Cent/kWh (HT) und den neu beschlossenen 28,00 Cent/kWh (NT) errechnet. Die entsprechende zeitanteilige Zuordnung erfolgt auf Basis der Schaltzeiten der jeweiligen Verteilnetzbetreiber.

Eine entsprechende Anpassung der Referenzpreise wurde für betroffene Kunden bereits umgesetzt und schriftlich darüber informiert. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

Sperrzeiten der Verteilnetzbetreiber (Zeitfenster in denen keine Energie entnommen werden kann) finden nach den gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen keine Berücksichtigung, da diese als nicht zeitvariabel gelten.

Weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen erhalten Sie unter der kostenfreien Telefonhotline 0800-78 88 900 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder unter https://www.bmwk.de.